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§ 27
Prüfbescheinigungen

(1) Der Unternehmer hat für jeden Druckluftbehälter eine Sammelmappe oder ein Prüfbuch anzulegen. Darin müssen die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung mit den dazugehörigen Unterlagen sowie die Bescheinigungen über die Abnahmeprüfung am Aufstellungsort und alle folgenden Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen enthalten sein.

(2) Sammelmappe oder Prüfbuch sind an Bord aufzubewahren.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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