III. Bau und Ausrüstung
§ 3
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter und Ausrüstungsteile nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter und Ausrüstungsteile nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

