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§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. DA

(2) Druckluftbehälter dürfen nicht durch Arbeitszylinder von Motoren aufgeladen werden können.

(3) Druckluftbehälter nach § 1 dürfen nicht an Druckbehälter einer Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sein.

(4) Von den Druckluftbehältern und deren Ausrüstungsteilen muß eine von einem Sachverständigen geprüfte und dem jeweiligen Bauzustand entsprechende Übersichtszeichnung an Bord vorhanden sein, aus der Art und Lage der einzelnen Bauteile ersichtlich sind. DA

DA zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind, z. B. die Vorschriften des Germanischen Lloyd für Klassifikation und Bau von stählernen Binnenschiffen, Kapitel 3, AD-Merkblätter und DIN-Normen sowie die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB).

DA zu § 4 Abs. 4:

Die Forderung nach einer geprüften Übersichtszeichnung ist erfüllt, wenn diese mit einem Prüfvermerk eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 3 versehen ist.

Bauteile sind z. B. Druckluftbehälter, Ausrüstungsteile, Verdichter und Verbraucher.

 


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