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§ 7
Druckmeßeinrichtungen

(1) Jeder Druckluftbehälter muß mit einer für den Betriebszweck geeigneten Druckmeßeinrichtung mit einem Anzeigebereich mindestens bis zum Prüfdruck ausgerüstet sein. Der zulässige Betriebsüberdruck muß augenfällig markiert sein. DA

(2) Für die Druckmeßeinrichtung nach Absatz 1 muß ein Prüfanschluß vorhanden sein, der während des Betriebes eine Prüfung der Anzeige mit einem Prüfgerät ermöglicht. DA

(3) Im Steuerhaus muß eine Einrichtung vorhanden sein, die das Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes im Druckluftbehälter optisch und akustisch erkennbar macht. DA

DA zu § 7 Abs. 1:

Druckmeßeinrichtungen sind z. B. Manometer.

Der Anzeigebereich der Druckmeßeinrichtung soll den Prüfdruck nicht wesentlich überschreiten. Siehe auch Abschnitt 2 Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur" (ZH 1/621.16).

DA zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Prüfanschlüsse nach

DIN 16 263 "Absperrhähne für Druckmeßgeräte mit Spannmuffen-, Zapfen- und Prüfanschluß; Temperaturbereich - 20 bis + 50 °C, PN 25"
oder
DIN 16 271 "Absperrventil für Druckmeßgeräte mit Prüfanschluß; Temperaturbereich - 20 bis + 250°C bis PN 400" vorhanden sind.

DA zu § 7 Abs. 3:

Als unteren Grenzwertdruck für das Anlassen und Umsteuern von warmen Motoren kann z. B. der Wert gelten, der fünfmaliges Anspringen des Motors gewährleistet.

Für den Betrieb von anderen Verbrauchern - z. B. Typhone, Ruderanlagen - hängt der erforderliche Mindestdruck von der Bauart der Anlage ab.

 


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