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§ 8
Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1) Druckluftbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingerichtet sein müssen, daß im Druckluftbehälter eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % selbsttätig verhindert ist.

(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein.

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung dürfen nicht absperrbar sein. Sie müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie nicht unwirksam werden können. Sie müssen jederzeit prüfbar und gut zugänglich sein.

(4) Berstsicherungen dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nicht eingebaut sein. DA

DA zu § 8:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt A2 "Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; Sicherheitsventile" eingehalten ist.

Druckminderventile und andere Druckregeleinrichtungen (Laderegler/Druckwächter) sind keine Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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