§ 9
Absperreinrichtungen
Druckluftbehälter müssen einzeln absperrbar sein. Jede angeschlossene Rohrleitung muß am Druckluftbehälter eine eigene Absperreinrichtung haben. DA
DA zu § 9:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Ventilköpfe für Druckluftbehälter nach
| – | DIN 6274 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung" |
| – | DIN 6276 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang" |
und Gehäuse von Absperreinrichtungen nach AD-Merkblatt A4 "Gehäuse von Armaturen" verwendet werden.




