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§ 9
Absperreinrichtungen

Druckluftbehälter müssen einzeln absperrbar sein. Jede angeschlossene Rohrleitung muß am Druckluftbehälter eine eigene Absperreinrichtung haben. DA

DA zu § 9:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Ventilköpfe für Druckluftbehälter nach

DIN 6274 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung"
DIN 6276 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang"

und Gehäuse von Absperreinrichtungen nach AD-Merkblatt A4 "Gehäuse von Armaturen" verwendet werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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