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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese BG-Vorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben. DA

(2) Die Leistungsabgrenzung nach Absatz 1 gilt nicht für Müllkraft- und Müllheizwerke.

DA zu § 1 Abs. 1:

Diese BG-Vorschrift bezieht sich auf Kraftwerke zum Erzeugen elektrischer und thermischer Energie, z. B. von Dampf für Prozeßzwecke und zur Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder mittels Kernspaltung oder -fusion beheizt werden. Hierzu zählen auch Müllkraftwerke und Müllheizwerke.

Abhitze- und Kühlsysteme metallurgischer Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser BG-Vorschrift, da sie nicht zum Erzeugen elektrischer oder thermischer Energie betrieben werden.

 


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