

D. Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke
§ 10
Entladestellen
(1) An Entladestellen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen vorhanden sein. DA
(2) An Entladestellen müssen zum Stillsetzen von Müllkrananlagen und Bodenabzugseinrichtungen an Müllbunkern Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.
DA zu § 10 Abs. 1:
Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen
und Fahrzeugen sind z. B.:
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– | Abtrennung der Entladestellen vom Müllbunker durch
Schieber, Rutschen, Förderbänder, Falttore,
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– | Öffnungsquerschnitt der Kippstelle kleiner als die
Fahrzeugabmessung,
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– | für Absetzkipper Aufsetzmöglichkeiten für
die Abstützvorrichtung oder Befestigungsmöglichkeiten
für die Frontseite der Fahrzeuge,
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– | besondere Entladestellen für Handablader, z. B. mit
Geländern,
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– | Haltegriffe und Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.
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Werden Entladestellen durch Einweiser gesichert, so sind deren Aufgaben und Befugnisse eindeutig zu regeln und auch den Anlieferern bekanntzumachen.