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D. Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke

§ 10
Entladestellen

(1) An Entladestellen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen vorhanden sein. DA

(2) An Entladestellen müssen zum Stillsetzen von Müllkrananlagen und Bodenabzugseinrichtungen an Müllbunkern Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.

DA zu § 10 Abs. 1:

Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen sind z. B.:

Abtrennung der Entladestellen vom Müllbunker durch Schieber, Rutschen, Förderbänder, Falttore,
Öffnungsquerschnitt der Kippstelle kleiner als die Fahrzeugabmessung,
mindestens 0,25 m hohe Schwellen mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung nach der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) , siehe auch DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben",
für Absetzkipper Aufsetzmöglichkeiten für die Abstützvorrichtung oder Befestigungsmöglichkeiten für die Frontseite der Fahrzeuge,
besondere Entladestellen für Handablader, z. B. mit Geländern,
Haltegriffe und Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.

Werden Entladestellen durch Einweiser gesichert, so sind deren Aufgaben und Befugnisse eindeutig zu regeln und auch den Anlieferern bekanntzumachen.

 


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