§ 11
Müllaufgabeeinrichtungen
(1) Müllaufgabeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß Versicherte durch Verpuffungen nicht gefährdet werden können. DA
(2) Zugänge zu Müllaufgabetrichtern müssen so ausgeführt sein, daß der Zutritt für Unbefugte verhindert ist. Zugangstüren müssen von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. DA
(3) Müllaufgabetrichter müssen beobachtet werden können, ohne daß die Beschickungsplattform betreten werden muß. DA
(4) Müllaufgabetrichter müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß Versicherte nicht in den Trichter oder den Müllbunker stürzen können. DA
(5) Um den Einfüllbereich der Müllaufgabetrichter muß ein begehbarer Raum zum Beseitigen von Störungen vorhanden sein.
DA zu § 11 Abs. 1:
Müllaufgabeeinrichtungen ohne Müllaufgabetrichter sollen einen Fülltrichter oder Füllstutzen besitzen, der zum Verbrennungsraum hin abgetrennt werden kann.
Die Gefährdung durch eine Verpuffung kann auch durch eine ausreichend bemessene Zuführstrecke verhindert werden.
Bei größeren Anlagen kann in der Regel das Verbrennungsgut als Abschluß zum Verbrennungsraum angesehen werden. Wenn der Abschluß durch das Verbrennungsgut nicht sichergestellt ist, erfüllt z. B. eine mechanisch betätigte Absperrung im Müllfallschacht diese Anforderung.
DA zu § 11 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Zugangstür zum
Müllaufgabetrichter nur mit einem besonderen Schlüssel
geöffnet werden kann. Siehe auch Durchführungsanweisungen
zu
§ 30 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
DA zu § 11 Abs. 3:
Es können z. B. bei ferngesteuerten Anlagen oder bei Steuerständen, die tiefer als der Müllaufgabetrichter liegen, Monitore eingesetzt werden.
DA zu § 11 Abs. 4:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Müllaufgabetrichter erfüllt, wenn z. B. deren Oberkante mindestens 1 m über die Arbeitsbühne um den Trichter herausragt oder wenn Klappgitter über die Trichter gelegt werden können.
Als ausreichende Absturzsicherung an der Bunkerkante gelten Klapp- oder Steckgeländer.




