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§ 12
Müllkrananlagen

(1) Steuerstände von Müllkrananlagen müssen so beschaffen sein, daß der Kranführer ohne Zwangshaltung den Arbeitsbereich des Greifers einsehen kann. Der Arbeitsbereich muß ausreichend zu beleuchten sein.

(2) Das Kranführerhaus muß so ausgeführt sein, daß der Kranführer gegen die Gefahren durch Bewegungen des Greifers oder durch Seilschlag geschützt ist. DA

(3) Zugänge zu Kranführerhäusern dürfen nur vom Treppenhaus oder vom Kesselhaus her erfolgen. Ist bei bestehenden Anlagen der Zugang zum Kranführerhaus nur vom Müllbunker her möglich, muß eine Schleuse vorhanden sein.

(4) Kranführerhäuser müssen so ausgeführt sein, daß keine Gase oder Stäube aus dem Müllbunker eindringen können. DA

(5) Die Außenseiten der Fenster von Kranführerhäusern müssen von innen oder von fest angebrachten Bühnen aus gereinigt werden können. DA

(6) Es muß jeweils eine Sprechverbindung vorhanden sein zwischen:

1.Entladestelle oder Kippstelle und Kranführerhaus,
2.Leitstand und Kranführerhaus.

(7) Aus jedem Kranführerhaus müssen zwei Rettungswege in einen ungefährdeten Bereich führen.

DA zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch:

steuerungstechnische Maßnahmen an der Krananlage, durch die eine gefahrbringende Annäherung bewegter Teile des Krans an das Kranführerhaus verhindert wird,
mechanisch widerstandsfähige Konstruktion des Kranführerhauses, so daß durch Kollision mit dem Greifer oder durch Seilschlag keine Zerstörung des Kranführerhauses erfolgen kann
und
Verwendung ausreichend widerstandsfähiger Baustoffe für die Fenster des Kranführerhauses, z. B. Verbundglasmehrschichtensysteme.

DA zu § 12 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Kranführerhaus durch Zufuhr von Frischluft unter leichtem Überdruck gehalten wird.

DA zu § 12 Abs. 5:

Unter anderem lassen Klappfenster, die von innen betätigt werden können, die gefahrlose Reinigung der Außenseiten zu.

 


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