§ 13
Müllzerkleinerungsanlagen
(1) Türen von Müllzerkleinerungsanlagen müssen von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.
(2) Steuerstände einschließlich ihrer Trennwände, Fenster und Türen müssen von Zerkleinerungsanlagen so abgetrennt sein, daß Versicherte durch herumfliegende Teile nicht gefährdet werden können. DA
(3) Anlagen mit Prallmühlen müssen so beschaffen sein, daß Druckstöße als Folge von Explosionen oder Verpuffungen gefahrlos abgeleitet werden. DA
DA zu § 13 Abs. 2:
Bei Müllzerkleinerungsanlagen können die Versicherten vor herumfliegenden Teilen z. B. geschützt werden durch:
| – | Unterbringen von Prallmühlen in gesonderten Räumen, |
| – | ausreichend lange Strecken zwischen Aufgabestelle und Mühle mit zwischengeschalteten Prallstrecken, |
| – | Führen der Druckentlastungsöffnungen von Mühlen in ungefährdete Bereiche. |
DA zu § 13 Abs. 3:
In Innenräumen von Müllzerkleinerungsanlagen besteht die Gefahr von Explosionen oder Verpuffungen z. B. durch Lösemitteldämpfe oder Gase.
Druckstöße werden gefahrlos abgeleitet, z. B. durch Ausbildung der Außenwände als Ausblasewände. Hierzu eignen sich unter anderem Leichtbaustoffe in Form glasfaserverstärkter Hartschaumplatten mit aufkaschierter Aluminiumfolie.




