§ 14
Feuerungen
(1) Beobachtungsöffnungen an Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen müssen mit splittersicheren Scheiben ausgerüstet sein. DA
(2) Austrageschächte müssen entsprechend den zu erwartenden Abmessungen sperriger Reste ausgeführt sein. DA
(3) Zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Entaschung muß eine Einstiegsöffnung vorhanden sein, die ein Befahren mit persönlicher Schutzausrüstung und Werkzeug ermöglicht. Die Einstiegsöffnung muß leicht und gefahrlos erreichbar, der Verschluß leicht zu betätigen sein.
DA zu § 14 Abs. 1:
Es bestehen unter anderem Gefahren durch Behälter mit Lösemitteln oder durch herumfliegende Spraydosen.
DA zu § 14 Abs. 2:
Durch ausreichend bemessene Austrageöffnungen lassen sich Gefahren infolge Verstopfungen durch Reste sperriger Güter, z. B. Kühlschränke, vermeiden.




