pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

E. Besondere Bestimmungen für Wasseraufbereitungsanlagen

§ 15
Notduschen

In der Nähe von Wasseraufbereitungsanlagen und Umfüllstellen für Säuren, Laugen und andere gefährliche Stoffe müssen leicht erreichbare Notduschen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und ständig funktionsfähig sein. DA

DA zu § 15:

Zur Wasseraufbereitung und zu den Umfüllstellen zählen auch die außenliegenden Entladestellen für Säuren und Laugen.

Notduschen sollen möglichst im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstellen installiert werden und gegen Einfrieren geschützt sein. Der Zugang muß ständig freigehalten werden. Das Erhalten der ständigen Funktionsfähigkeit erfordert in der Regel eine Prüfung mindestens monatlich und vor jedem Entlade- bzw. täglich vor jedem ersten Ansetzvorgang.

Die Notdusche soll durch eine einfache Körperbewegung (Stoß, Zug, Druck) betätigt werden können. Dabei sollen alle Körperpartien sofort mit einer ausreichenden Wassermenge — z. B. mindestens 20 l/min — überflutet werden. Das Ventil muß schnell öffnen und darf, einmal geöffnet, nicht von selbst schließen.

Bei der Entladung von Tankfahrzeugen werden die in der Wasseraufbereitungsanlage vorhandenen Notduschen in der Regel durch fließendes Wasser (Wasserschlauch) an der Umfüllstelle ergänzt.

Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag