§ 17
Lagern von gefährlichen Stoffen
(1) In Anschlußleitungen der Lagerbehälter ohne Auffangwanne müssen Absperrarmaturen vorhanden sein, die sich nahe am Lagerbehälter befinden und die von außerhalb des Lagerraumes zu betätigen sind.
(2) In Anschlußleitungen der Lagerbehälter mit Auffangwanne müssen Absperrarmaturen vorhanden sein, die sich nahe am Lagerbehälter befinden und die von außerhalb der Auffangwanne zu betätigen sind.
(3) Auffangwannen, die nicht den vollen Inhalt des jeweiligen Behälters aufnehmen können, müssen so an die Neutralisation oder an das Sammelbecken angeschlossen sein, daß ein Überlaufen verhindert wird.
(4) Auffangwannen müssen ohne Gefährdung der Versicherten entleert werden können.




