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§ 18
Dosieranlagen

(1) Anlagen für das Dosieren von Stoffen in heiße oder unter Druck stehende Medien müssen den zu erwartenden Druck- und Temperaturbeanspruchungen sowie den chemischen Einwirkungen entsprechend beschaffen sein.

(2) An ortsveränderlichen Dosieranlagen müssen Fördermedien, Förderrichtung, zulässiger Förderdruck und zulässige Betriebstemperatur angegeben sein.

(3) Abfüll-, Umfüll- und Dosiervorgänge von Hydrazin dürfen nur im geschlossenen System durchführbar sein. DA

DA zu § 18 Abs. 3:

Gefahren beim Ab- und Umfüllen werden unter anderem durch Anwenden des Gaspendelverfahrens vermieden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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