F. Hydraulische Steuersysteme an Dampfturbinen
§ 19
Besondere Bestimmungen für Hydraulische Steuersysteme an Dampfturbinen
(1) Hydraulische Steuersysteme müssen beim Austreten des Druckmediums durch Not-Befehlseinrichtungen abschaltbar sein. Diese Not-Befehlseinrichtungen müssen mindestens im Leitstand und im Steuerstand vor Ort vorhanden sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für von der Turbinenwelle angetriebene Pumpen.
(3) Können bei Schäden im Steuersystem brennbare Flüssigkeiten auf heiße Teile spritzen, so müssen die schadhaften Leitungssysteme durch Brandschutzschieber abtrennbar sein, oder das Steuersystem muß von Druck entlastet werden können. Zugehörige Stellteile müssen gefahrlos betätigt werden können.
DA zu § 19:
Siehe auch die allgemeinen Richtlinien und Empfehlungen für Hydraulikanlagen der Fachverbände, z. B. der Technischen Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber e.V. (VGB) und der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW).
DA zu § 19 Abs. 1:
Bei Anbringung von Not-Befehlseinrichtungen in der Bedienungswarte ist diese Forderung durch entsprechende Stellteile in der jeweiligen Funktionsgruppe bei ausreichender Kennzeichnung erfüllt.




