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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Betreiben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift beginnt mit der Übernahme der Anlagen nach § 1 und deren Teile durch den Betreiber und endet mit dem Abschluß der Ausmusterung. DA

DA zu § 2:

Das Betreiben umfaßt alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes notwendig sind, also auch alle Maßnahmen zur Instandhaltung.

Das Betreiben schließt alle betrieblichen Phasen vom Probebetrieb bis zur Ausmusterung ein. Dabei sind die Begriffe aus DIN 32 541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln" maßgebend.

Für den Probebetrieb durch den Lieferer und für Erprobungen durch den Lieferer oder Betreiber gilt § 42 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Es wird empfohlen, auch hierbei die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift anzuwenden.

Die Verantwortung des Betreibers beginnt mit der Übernahme vom Ersteller nach Abschluß des Probebetriebs.

Zusätzlich sind die "Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD)" zu beachten, insbesondere TRD 601 Blatt 2 "Betrieb der Dampfkesselanlagen" sowie Blatt 3 "Erprobung der Dampfkesselanlagen".

 


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