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§ 21
Betriebsanweisung, Zuständigkeiten

(1) Der Unternehmer hat Anweisungen zum sicheren Betreiben in schriftlicher Form aufzustellen und den betrieblichen Vorgesetzten auszuhändigen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Bedienen und Instandhalten von eingewiesenem Fachpersonal oder unter dessen Leitung und Aufsicht durchgeführt wird. Er hat die Zuständigkeiten für diese Aufgaben einschließlich der Weisungsbefugnisse festzulegen. DA

DA zu § 21 Abs. 1:

Die Betriebsanweisungen sollen unter anderem Festlegungen enthalten über

- das schriftliche Freigabeverfahren,
- allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen in der Wasseraufbereitung,
- sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Zu den gefährlichen Stoffen zählen:

- Säuren
- Salzsäure, konzentriert,
- Schwefelsäure, Konzentration über 20 %,
- Eisen-(III)chlorid,
- Laugen
- Ammoniak,
- Calciumoxid,
- Dinatriumphosphat,
- Natriumhydroxid,
- Trinatriumphosphat,
- kancerogene Stoffe
- Hydrazinhydrat,
- andere Stoffe
- Chlor.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.

Der Betrieb sollte Merkblätter oder Aushänge über die Art der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe am Ort des Umganges bereithalten, damit auch der behandelnde Arzt über die Art des gefährlichen Stoffes, der zur Körperschädigung geführt hat, informiert werden kann.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (VBG 109) und "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175).

DA zu § 21 Abs. 2:

Zur Einweisung gehört neben der allgemeinen Sachunterweisung eine spezielle Information an der Arbeitsstelle über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten. Hierzu gehört auch die Unterweisung in der speziellen Ersten Hilfe.

Dies gilt z. B. auch für Kesselbefahreinrichtungen. Die Versicherten müssen entsprechend ihrer Tätigkeit mit den in den Montage- und Betriebsvorschriften genannten Sicherheitsmaßnahmen vertraut gemacht werden. Hierzu zählen z. B. Art der Seilaufhängung, Wirkungsweise der Schieflastschalter, Handbetätigung der Einrichtung bei Ausfall der Energiezufuhr, Sichern gegen Absturz durch zusätzliches Benutzen von Sicherheitsgeschirren, Verständigung zwischen den Beschäftigten auf der Kesselbefahreinrichtung und am Steuerstand oder mit anderen Personen außerhalb des Kessels.

Siehe auch BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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