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§ 22
Sicherheitsmaßnahmen bei Instandhaltung

(1) Die Versicherten dürfen Instandhaltungsarbeiten erst beginnen, nachdem die dafür zuständige Person die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben hat. DA

(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Einstell- und Wartungsarbeiten während des Betriebes, wenn die dafür vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten dürfen Sicherheitsmaßnahmen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person aufgehoben werden.

DA zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch ein schriftliches Freigabeverfahren, wobei Ersatzschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden müssen.

Werden z. B. für Kontrollzwecke oder Justierungen Schutzeinrichtungen entfernt oder Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben, so sind Ersatzschutzmaßnahmen zu treffen.

Hinsichtlich der Abwicklung des Freigabeverfahrens durch die dafür zuständige Person ist zu unterscheiden in:

die für die Freigabe der Arbeit zuständige Person: Sie gibt den Arbeitsplatz an den Aufsichtführenden vor Ort frei.
die für die Durchführung der Arbeit zuständige Person: Hier handelt es sich um den Aufsichtführenden vor Ort.

Zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gehört auch das Herrichten eines sicheren Standortes zur Ausführung der Arbeiten.

Siehe auch UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

 


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