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§ 24
Prüfen der Gängigkeit von Absperrarmaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Sicherheit wichtige Absperrarmaturen, die selten betätigt werden, in angemessenen Fristen auf Gängigkeit geprüft werden. DA

DA zu § 24:

Hierbei handelt es sich z. B. um Absperrarmaturen in

Sammelschienen-Kraftwerken zwischen Dampferzeuger und Sammelschiene oder zwischen Sammelschiene und Turbine,
voneinander zu trennenden Systemen,
Abgangs- und Umgehungsleitungen,
Leitungen mit unterschiedlichem Druckniveau.

Eine angemessene Frist ist der Abstand zwischen zwei Kessel- oder Anlagenrevisionen, jedoch nicht mehr als ein Jahr.

Werden Absperreinrichtungen ohnehin betriebsmäßig in kürzeren Abständen betätigt, so sind in aller Regel keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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