§ 25
Öffnen von Luken
Die Luken zum Feuerraum dürfen nur unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen geöffnet werden. DA
DA zu § 25:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn sich Versicherte seitlich aufstellen und der Lukendeckel vorsichtig angelüftet wird. Dabei sind im Regelfall persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, zu verwenden.




