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§ 25
Öffnen von Luken

Die Luken zum Feuerraum dürfen nur unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen geöffnet werden. DA

DA zu § 25:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn sich Versicherte seitlich aufstellen und der Lukendeckel vorsichtig angelüftet wird. Dabei sind im Regelfall persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, zu verwenden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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