§ 26
Staubablagerungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ablagerungen von gefährlichen oder explosionsfähigen Stäuben beseitigt werden. DA
(2) Das Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden. DA
DA zu § 26 Abs. 1:
Hierzu zählen unter anderem Kohlenstaub und gesundheitsschädigende Stäube.
DA zu § 26 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Staubablagerungen, z. B. durch Abspülen mit Sprühwasser oder durch Aufsaugen, beseitigt werden.
Die Absaugeinrichtungen für brennbare Stäube müssen sowohl an der Saugeinheit als auch an den örtlichen Anschlußstellen für die Schläuche explosionsgeschützt ausgelegt sein, z. B. durch Verwenden elektrostatisch leitfähiger Schläuche, die an die Erdungsanlage angeschlossen sind.
Siehe auch:
"Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)", insbesondere TRD 413 "Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln",
VDI-Richtlinie 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen"; Gefahren; Beurteilung; Schuzmaßnahmen",
VDMA-Einheitsblatt 24 169-1 "Lufttechnische Anlagen; Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre".




