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§ 27
Verhalten bei Störungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Störungen hervorgerufene Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und überwacht werden. DA

(2) Gefahrbereiche nach Absatz 1 dürfen nur betreten werden, wenn dieses von der dafür zuständigen Person angeordnet wird und die für Arbeiten im Gefahrbereich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

(3) Die Versicherten haben festgestellte Mängel, auftretende Betriebsstörungen sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(4) Anlageteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person und erst dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Ursache für die Abschaltung beseitigt wurde und die Anlageteile vor Wiedereinschaltung vor Ort überprüft wurden.

DA zu § 27 Abs. 1:

Störungsbedingte Gefahrbereiche entstehen auch in solchen Fällen, bei denen das Anlageteil bei einem Fehler zunächst nicht außer Betrieb genommen wird, z. B. nach Unregelmäßigkeiten in Entaschungsanlagen, bei Austritt von Dampf aus Leitungen (Flanschverbindungen oder ähnliches), bei Austritt von gefährlichen Stoffen.

Entstandene Schäden sind zu beurteilen und zu überwachen, gegebenenfalls durch ständiges Beaufsichtigen. Für Arbeiten in diesen Bereichen ordnet der Verantwortliche die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an. Gegebenenfalls gehört hierzu im Einzelfall das Tragen von besonderen persönlichen Schutzausrüstungen, die in ausreichender Zahl, z. B. im Bereich von Entaschungsanlagen auch für zusätzlich einzusetzende Mitarbeiter, bereitzuhalten sind.

Bei kleinen Schäden, die sich "erfahrungsgemäß in den nächsten Tagen" nicht ausweiten, ist z. B. wie folgt zu verfahren:

Der mögliche Gefahrbereich wird festgestellt und abgegrenzt.
Auf besondere Gefahren und auf das notwendige Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen ist durch Kennzeichnung hinzuweisen, falls dieser Bereich betriebsmäßig begangen werden muß; siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125)
Durch Rundengänger ist eine Überwachung hinsichtlich Ausweitung des Schadens und ausreichende Absicherung des Gefahrbereiches mit jeweiligen Meldungen an den Schichtführer möglich.

Undichtigkeiten an Ventilen erfordern eine besonders fachkundige Beurteilung. Durch auftretende Zusatzspannungen beim Nachziehen von Schrauben können, insbesondere bei Armaturen aus Gußeisen mit Lamellengraphit, Gefährdungen entstehen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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