§ 30
Entladearbeiten
(1) Die Versicherten dürfen Stocherarbeiten nur so durchführen, daß die Gefahrzone von Fahrleitungen nicht mit Körperteilen, Hilfsmitteln und Werkzeugen erreicht wird. DA
(2) Die Versicherten haben zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Dabei muß das Öffnen und Schließen vom ungefährdeten Bereich und von sicherem Stand aus erfolgen. DA
(3) Die Versicherten dürfen im Waggon anhaftende Kohlereste nur von sicherem Stand aus entfernen.
DA zu § 30 Abs. 1:
Schutzabstände von Fahrleitungen siehe Tabelle 4 der Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A8, bisherige VBG 125).
DA zu § 30 Abs. 2:
Hilfsmittel zum Öffnen oder Schließen von Waggonklappen sind z. B.:
| – | Betätigungsstangen, elektromechanische Schließeinrichtungen, |
| – | feste Anschläge zur Begrenzung des Aufschlagwinkels der Waggonklappen, |
| – | zusätzliche Sicherungen (Sperren, Distanzstücke) zum Offenhalten geöffneter Klappen z. B. bei Reinigungsarbeiten. |
Die Hilfsmittel sollten in der Nähe des Arbeitsplatzes leicht erreichbar bereitgehalten werden.
DA zu § 30 Abs. 2 und 3:
Ein sicherer Stand kann z. B. erreicht werden durch:
| – | engmaschige Gitterroste, |
| – | Abdecken der Gitteröffnungen, |
| – | sichere Bedienungsbühnen für das Öffnen und Schließen der Fahrzeugklappen, |
| – | Vermeiden von Quetschgefahren. |
Bedienungsbühnen sind sicher, wenn z. B. Absturzsicherungen vorhanden sind und die Bühnenbreite mindestens 0,8 m beträgt. Zweckmäßig werden sie an beiden Seiten der Gleise angelegt.
Siehe auch BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30, bisherige VBG 11).




