§ 31
Einfüllöffnungen von Bunkern
Die Versicherten dürfen den Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern nur betreten, wenn zuvor Maßnahmen
| 1. | gegen Erfaßtwerden durch die Beschickungsanlagen und das Beschickungsgut |
| und |
| 2. | zur Sicherung gegen Absturz getroffen sind. |




