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D. Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen

§ 33
Druckprobe

Müssen Versicherte Dampfkessel im Rahmen von Druckproben befahren, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß zuvor der Druck auf ungefährliche Werte abgesenkt wird. DA

DA zu § 33:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Druck auf Werte abgesenkt ist, die in den "Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD)" angegeben sind.

Sinngemäß gilt dies auch für Dichtigkeitsproben.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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