D. Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen
§ 33
Druckprobe
Müssen Versicherte Dampfkessel im Rahmen von Druckproben befahren, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß zuvor der Druck auf ungefährliche Werte abgesenkt wird. DA
DA zu § 33:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Druck auf Werte abgesenkt ist, die in den "Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD)" angegeben sind.
Sinngemäß gilt dies auch für Dichtigkeitsproben.




