

§ 34
Befahren von Dampfkesseln
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Dampfkessel
erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen
sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person
ausdrücklich angeordnet ist. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
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– | das Befahren der Dampfkessel überwacht wird
|
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– | eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben
von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, daß
sich niemand im Dampfkessel befindet. DA
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(3) Der Unternehmer hat vor dem Beginn von Arbeiten in Feuerräumen
dafür zu sorgen, daß Vorsorge gegen die Gefahr durch
herabfallende Schlacke getroffen ist. DA
DA zu § 34 Abs. 1 und 3:
Das ausdrückliche Anordnen erfolgt in der Regel durch eine
schriftliche Befahrerlaubnis.
Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
1. Freischalten von Einrichtungen, wie
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– | Brennstoffzuführungen (Kohle, Gas Öl),
|
2. Bewerten von Gefahren und Anordnen von Schutzmaßnahmen
bei
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– | Wächtenbildung durch Schlacke (Abstoßen, Netze
ziehen),
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– | Staub- und Gas-Entwicklung,
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– | Ablagerung von heißer Flugasche,
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– | Ablagerung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, z.
B. auch Ölasche;
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Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren herabfallender Schlacke
sind z. B.
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– | das Schlackenentfernen von oben nach unten von einer Kesselbefahreinrichtung
aus,
|
|
– | Arbeitsbühnen, die mit Schutzdach versehen sind,
|
|
– | eingezogene Schutznetze und Schutzdächer.
|
Beim Anspritzen von Schlacke, Aschenestern und dergleichen mit
Wasser besteht Verpuffungsgefahr. Der Gefährdung wird dadurch
vorgebeugt, daß während des Anspritzens sich niemand
im Feuerraum aufhält.
3. Einsatz von Schutzkleidung und Atemschutz.
Vor dem erstmaligen Befahren zur Feststellung der Verhältnisse
im Feuerraum sind im allgemeinen immer die Sicherheitsmaßnahmen
nach Nummer 1, soweit möglich nach Nummer 2 und soweit erforderlich
nach Nummer 3 durchzuführen.
Die Freischaltung der Anlage muß über Freigabeverfahren
sichergestellt sein.
Gefahren, die sich aus Dampfkesselfüllungen mit hydrazinhaltigen
Lösungen erhöhter Konzentration, z. B. bei Lecksuche,
ergeben, können durch gründliches Spülen mit Wasser
und durch starkes Lüften vor dem Befahren beseitigt werden.
DA zu § 34 Abs. 2:
Zu den Überwachungsmaßnahmen zählen z. B.:
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– | das Führen einer Einfahrliste, gegebenenfalls mit Kontrollmarken,
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|
– | das Führen einer Checkliste,
|
|
– | eine abschließende Überprüfung durch den
Verantwortlichen.
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DA zu § 34 Abs. 1 und 3:
Das ausdrückliche Anordnen erfolgt in der Regel durch eine
schriftliche Befahrerlaubnis.
Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
1. Freischalten von Einrichtungen, wie
|
– | Brennstoffzuführungen (Kohle, Gas Öl),
|
2. Bewerten von Gefahren und Anordnen von Schutzmaßnahmen
bei
|
– | Wächtenbildung durch Schlacke (Abstoßen, Netze
ziehen),
|
|
– | Staub- und Gas-Entwicklung,
|
|
– | Ablagerung von heißer Flugasche,
|
|
– | Ablagerung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, z.
B. auch Ölasche;
|
Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren herabfallender Schlacke
sind z. B.
|
– | das Schlackenentfernen von oben nach unten von einer Kesselbefahreinrichtung
aus,
|
|
– | Arbeitsbühnen, die mit Schutzdach versehen sind,
|
|
– | eingezogene Schutznetze und Schutzdächer.
|
Beim Anspritzen von Schlacke, Aschenestern und dergleichen mit
Wasser besteht Verpuffungsgefahr. Der Gefährdung wird dadurch
vorgebeugt, daß während des Anspritzens sich niemand
im Feuerraum aufhält.
3. Einsatz von Schutzkleidung und Atemschutz.
Vor dem erstmaligen Befahren zur Feststellung der Verhältnisse
im Feuerraum sind im allgemeinen immer die Sicherheitsmaßnahmen
nach Nummer 1, soweit möglich nach Nummer 2 und soweit erforderlich
nach Nummer 3 durchzuführen.
Die Freischaltung der Anlage muß über Freigabeverfahren
sichergestellt sein.
Gefahren, die sich aus Dampfkesselfüllungen mit hydrazinhaltigen
Lösungen erhöhter Konzentration, z. B. bei Lecksuche,
ergeben, können durch gründliches Spülen mit Wasser
und durch starkes Lüften vor dem Befahren beseitigt werden.