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§ 34
Befahren von Dampfkesseln

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Dampfkessel erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person ausdrücklich angeordnet ist. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

das Befahren der Dampfkessel überwacht wird
und
eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, daß sich niemand im Dampfkessel befindet. DA

(3) Der Unternehmer hat vor dem Beginn von Arbeiten in Feuerräumen dafür zu sorgen, daß Vorsorge gegen die Gefahr durch herabfallende Schlacke getroffen ist. DA

DA zu § 34 Abs. 1 und 3:

Das ausdrückliche Anordnen erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Befahrerlaubnis.

Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:

1. Freischalten von Einrichtungen, wie

Brennstoffzuführungen (Kohle, Gas Öl),
Speisewasserpumpen,
Rußbläser,
Mühlen;

2. Bewerten von Gefahren und Anordnen von Schutzmaßnahmen bei

Wächtenbildung durch Schlacke (Abstoßen, Netze ziehen),
Staub- und Gas-Entwicklung,
Ablagerung von heißer Flugasche,
Ablagerung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, z. B. auch Ölasche;

Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren herabfallender Schlacke sind z. B.

das Schlackenentfernen von oben nach unten von einer Kesselbefahreinrichtung aus,
Arbeitsbühnen, die mit Schutzdach versehen sind,
eingezogene Schutznetze und Schutzdächer.

Beim Anspritzen von Schlacke, Aschenestern und dergleichen mit Wasser besteht Verpuffungsgefahr. Der Gefährdung wird dadurch vorgebeugt, daß während des Anspritzens sich niemand im Feuerraum aufhält.

3. Einsatz von Schutzkleidung und Atemschutz.

Vor dem erstmaligen Befahren zur Feststellung der Verhältnisse im Feuerraum sind im allgemeinen immer die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1, soweit möglich nach Nummer 2 und soweit erforderlich nach Nummer 3 durchzuführen.

Die Freischaltung der Anlage muß über Freigabeverfahren sichergestellt sein.

Gefahren, die sich aus Dampfkesselfüllungen mit hydrazinhaltigen Lösungen erhöhter Konzentration, z. B. bei Lecksuche, ergeben, können durch gründliches Spülen mit Wasser und durch starkes Lüften vor dem Befahren beseitigt werden.

DA zu § 34 Abs. 2:

Zu den Überwachungsmaßnahmen zählen z. B.:

das Führen einer Einfahrliste, gegebenenfalls mit Kontrollmarken,
das Führen einer Checkliste,
eine abschließende Überprüfung durch den Verantwortlichen.

DA zu § 34 Abs. 1 und 3:

Das ausdrückliche Anordnen erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Befahrerlaubnis.

Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:

1. Freischalten von Einrichtungen, wie

Brennstoffzuführungen (Kohle, Gas Öl),
Speisewasserpumpen,
Rußbläser,
Mühlen;

2. Bewerten von Gefahren und Anordnen von Schutzmaßnahmen bei

Wächtenbildung durch Schlacke (Abstoßen, Netze ziehen),
Staub- und Gas-Entwicklung,
Ablagerung von heißer Flugasche,
Ablagerung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, z. B. auch Ölasche;

Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren herabfallender Schlacke sind z. B.

das Schlackenentfernen von oben nach unten von einer Kesselbefahreinrichtung aus,
Arbeitsbühnen, die mit Schutzdach versehen sind,
eingezogene Schutznetze und Schutzdächer.

Beim Anspritzen von Schlacke, Aschenestern und dergleichen mit Wasser besteht Verpuffungsgefahr. Der Gefährdung wird dadurch vorgebeugt, daß während des Anspritzens sich niemand im Feuerraum aufhält.

3. Einsatz von Schutzkleidung und Atemschutz.

Vor dem erstmaligen Befahren zur Feststellung der Verhältnisse im Feuerraum sind im allgemeinen immer die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1, soweit möglich nach Nummer 2 und soweit erforderlich nach Nummer 3 durchzuführen.

Die Freischaltung der Anlage muß über Freigabeverfahren sichergestellt sein.

Gefahren, die sich aus Dampfkesselfüllungen mit hydrazinhaltigen Lösungen erhöhter Konzentration, z. B. bei Lecksuche, ergeben, können durch gründliches Spülen mit Wasser und durch starkes Lüften vor dem Befahren beseitigt werden.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
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Von Dr. Michael Au
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