§ 35
Befahreinrichtungen, Reinigungsarbeiten
Befahreinrichtungen sind von der höchstmöglichen Stelle aus zu besteigen. Reinigungsarbeiten sind von oben nach unten verlaufend durchzuführen. DA
DA zu § 35:
Die höchstmögliche Einstiegsstelle ist von der Kesselkonstruktion vorgegeben.
Grundsätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Kesselbefahreinrichtungen siehe BG-Vorschrift "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).
Besondere Schutzdächer an Befahreinrichtungen können gegen Gefahren durch herabfallende Schlacke schützen.




