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§ 35
Befahreinrichtungen, Reinigungsarbeiten

Befahreinrichtungen sind von der höchstmöglichen Stelle aus zu besteigen. Reinigungsarbeiten sind von oben nach unten verlaufend durchzuführen. DA

DA zu § 35:

Die höchstmögliche Einstiegsstelle ist von der Kesselkonstruktion vorgegeben.

Grundsätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Kesselbefahreinrichtungen siehe BG-Vorschrift "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).

Besondere Schutzdächer an Befahreinrichtungen können gegen Gefahren durch herabfallende Schlacke schützen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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