pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 36
Befahren von Druckkörpern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckkörper erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person ausdrücklich angeordnet ist. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1.das Befahren der Druckkörper überwacht wird
und
2.eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, daß sich niemand im Druckkörper befindet. DA

(3) Vor dem Beginn von Arbeiten in Druckkörpern müssen gefährliche Arbeitsstoffe und Gase aus den Druckkörpern entfernt sein. DA

DA zu § 36 Abs. 1:

Zu den Druckkörpern zählen z. B. Kesseltrommeln, Speisewasserbehälter, Entspanner.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine schriftliche Anweisung erteilt ist, in der die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind.

Zu den Sicherheitsmaßnahmen zählt z. B. das Freischalten von Anschlußsystemen.

DA zu § 36 Abs. 2:

Die Forderung nach Überwachung ist z. B. erfüllt, wenn das Befahren von Druckkörpern nur in Gegenwart einer zweiten, mit der Arbeit vertrauten Person geschieht, die den Hineinsteigenden beobachtet.

DA zu § 36 Abs. 3:

Zu den Maßnahmen zum Entfernen von gefährlichen Arbeitsstoffen oder Gasen zählen z. B. Entspannen, Belüften und Entleeren, erforderlichenfalls Spülen.

Nach einer Trockenkonservierung mit Stickstoff bei Dampfkesseln mit Trommeln ist durch Überspeisen des gesamten Dampfkessels oder durch Ausdrücken mit Luft der Stickstoff zu entfernen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag