

§ 37
Entaschungsanlagen
(1) Die Versicherten dürfen Bereiche von Entaschungsanlagen,
in denen Verbrennungsgefahren durch heiße Asche, Schlacke,
Gase, Dämpfe oder heißes Wasser bestehen, nur mit der
dafür bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung
betreten. DA
(2) Feuerungsräume und Entaschungsanlagen dürfen nur
unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen geöffnet
werden. DA
(3) Stocherarbeiten in Aschetrichtern, Flugascheleitungen, Filteranlagen
und Aschebunkern dürfen nur unter Beachtung der festgelegten
Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. DA
(4) Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, dürfen
Aschetransportkanäle nur begangen werden, wenn die dafür
zuständige Person einen besonderen Auftrag erteilt hat, in
dem die erforderlichen Personenüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen
festgelegt sind. DA
DA zu § 37 Abs. 1:
Gefahrbereiche können z. B. auftreten an
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– | Luken von Trockenentaschungen.
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DA zu § 37 Abs. 2:
Das Öffnen von Luken führt zu Druckveränderungen,
wobei heiße Gase, Schlackenteile und Asche herausgeschleudert
werden können. Zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen
zählen z. B.:
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– | persönliche Schutzausrüstungen anlegen.
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Weitere Sicherheit läßt sich z. B. erreichen durch:
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– | Anpassen der Betriebsweise der Feuerung,
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– | ausreichende Bewegungsmöglichkeit,
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– | Freihalten der Rettungswege.
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Zweckmäßig werden Sicherheitsmaßnahmen, die bei
gefahrbringenden Störungen durchzuführen sind, in den
allgemeinen Betriebsanweisungen festgelegt, z. B.
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– | Maßnahmen zur Beseitigung von Schwimmschlacke,
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– | Maßnahmen bei Verstopfungen im Schlackefallschacht,
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– | Entleeren des Entschlackertrogs von Wasser,
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– | Entfernen der Entaschungseinrichtung,
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– | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, die
auch gegen Wasserschwall und gegen Dampf schützen.
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Weitere Sicherheitsmaßnahmen können im Freigabeverfahren,
z. B. für Arbeiten
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– | in Flugstaubabzugstrichtern zur Beseitigung von Staubablagerungen,
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– | an Flugascheleitungen im Bereich nachgeschalteter Heizflächen
bei Störungen in diesen Bereichen unter anderem bei Rohrschäden
im Kessel
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berücksichtigt werden.
DA zu § 37 Abs. 3:
Beim Stochern können plötzlich größere Aschemengen
in Bewegung geraten; für Personen besteht dabei die Gefahr,
verschüttet zu werden oder durch das Entstehen eines Wasserschwalls
oder einer Dampfwolke zu Schaden zu kommen.
Zum Stochern sind nur Lanzen mit Vollmaterialspitzen zu verwenden.
In Flugascheleitungen haben sich Stutzen für das Einführen
der Stocherlanzen bewährt.
Die Sicherheit beim Stochern von Hand wird durch folgende Maßnahmen
erhöht:
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– | ausreichend bemessene Bühnen,
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– | Hilfseinrichtungen zum Führen und Einführen der
Lanzen,
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– | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend
den vorliegenden Verhältnissen.
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Zweckmäßig sind mechanisch arbeitende Freistoßeinrichtungen.
Durch Bereitstellen von persönlichen Schutzausrüstungen
und Hilfsmitteln für Hilfspersonal in unmittelbarer Nähe
der Arbeitsplätze ist auch bei plötzlichen, größeren
Störungen sicherer Einsatz möglich.
DA zu § 37 Abs. 4:
Gefahren können unter anderem entstehen durch:
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– | unbeabsichtigtes Zuschalten mechanischer Einrichtungen,
z. B. Bandanlagen,
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– | gefährliche Gase und Dämpfe,
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