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§ 37
Entaschungsanlagen

(1) Die Versicherten dürfen Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen Verbrennungsgefahren durch heiße Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder heißes Wasser bestehen, nur mit der dafür bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung betreten. DA

(2) Feuerungsräume und Entaschungsanlagen dürfen nur unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen geöffnet werden. DA

(3) Stocherarbeiten in Aschetrichtern, Flugascheleitungen, Filteranlagen und Aschebunkern dürfen nur unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. DA

(4) Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, dürfen Aschetransportkanäle nur begangen werden, wenn die dafür zuständige Person einen besonderen Auftrag erteilt hat, in dem die erforderlichen Personenüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt sind. DA

DA zu § 37 Abs. 1:

Gefahrbereiche können z. B. auftreten an

Naßentschlackern,
Spülentaschungen,
Luken von Trockenentaschungen.

DA zu § 37 Abs. 2:

Das Öffnen von Luken führt zu Druckveränderungen, wobei heiße Gase, Schlackenteile und Asche herausgeschleudert werden können. Zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen zählen z. B.:

Luke vorsichtig öffnen,
persönliche Schutzausrüstungen anlegen.

Weitere Sicherheit läßt sich z. B. erreichen durch:

Anpassen der Betriebsweise der Feuerung,
ausreichende Bewegungsmöglichkeit,
Freihalten der Rettungswege.

Zweckmäßig werden Sicherheitsmaßnahmen, die bei gefahrbringenden Störungen durchzuführen sind, in den allgemeinen Betriebsanweisungen festgelegt, z. B.

Maßnahmen zur Beseitigung von Schwimmschlacke,
Maßnahmen bei Verstopfungen im Schlackefallschacht,
Entleeren des Entschlackertrogs von Wasser,
Entfernen der Entaschungseinrichtung,
Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, die auch gegen Wasserschwall und gegen Dampf schützen.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen können im Freigabeverfahren, z. B. für Arbeiten

in Flugstaubabzugstrichtern zur Beseitigung von Staubablagerungen,
an Flugascheleitungen im Bereich nachgeschalteter Heizflächen bei Störungen in diesen Bereichen unter anderem bei Rohrschäden im Kessel

berücksichtigt werden.

DA zu § 37 Abs. 3:

Beim Stochern können plötzlich größere Aschemengen in Bewegung geraten; für Personen besteht dabei die Gefahr, verschüttet zu werden oder durch das Entstehen eines Wasserschwalls oder einer Dampfwolke zu Schaden zu kommen.

Zum Stochern sind nur Lanzen mit Vollmaterialspitzen zu verwenden.

In Flugascheleitungen haben sich Stutzen für das Einführen der Stocherlanzen bewährt.

Die Sicherheit beim Stochern von Hand wird durch folgende Maßnahmen erhöht:

ausreichend bemessene Bühnen,
Hilfseinrichtungen zum Führen und Einführen der Lanzen,
Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend den vorliegenden Verhältnissen.

Zweckmäßig sind mechanisch arbeitende Freistoßeinrichtungen.

Durch Bereitstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmitteln für Hilfspersonal in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze ist auch bei plötzlichen, größeren Störungen sicherer Einsatz möglich.

DA zu § 37 Abs. 4:

Gefahren können unter anderem entstehen durch:

unbeabsichtigtes Zuschalten mechanischer Einrichtungen, z. B. Bandanlagen,
gefährliche Gase und Dämpfe,
Sauerstoffmangel.

 


News

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Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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