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§ 38
Naßentschlacker

DA

(1) Versicherte dürfen in Naßentschlacker während des Kesselbetriebes erst einsteigen, wenn diese kein Wasser mehr enthalten und nicht mehr unter der Schlackenausflußöffnung stehen.

(2) Kann der Naßentschlacker aus dem Bereich der Schlackeausflußöffnung nicht entfernt werden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Entschlacker vor dem Einsteigen durch die Absperreinrichtung vom Brennkammertrichter getrennt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Fehlen einer Absperreinrichtung nach Absatz 2 in den Entschlacker erst eingestiegen wird, wenn

1.durch Anpassung der Feuerung sichergestellt worden ist, daß Versicherte nicht gefährdet werden können
und
2.das Wasser aus dem Entschlacker entfernt worden ist. DA

(4) Während des Ablassens des Wassers aus dem Naßentschlacker dürfen sich Versicherte nicht im Gefahrbereich aufhalten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß dieser Gefahrbereich zuvor gekennzeichnet wird.

DA zu § 38:

Gefährdungen können entstehen, wenn bei

Betriebsstörungen infolge von Verstopfungen im Schlackeabfluß des Kessels von Hand eingegriffen werden muß, z. B. durch Stochern,
kurzfristigem Stochern von Hand größere Mengen Asche und Schlacke in das Wasserbad des Naßentschlackers stürzen.

Diese Gefahr kann beseitigt werden, wenn der Naßentschlacker in kürzester Zeit vollständig von Wasser entleert, oder wenn die Entschlackungseinrichtung aus dem Bereich des Fallschachtes entfernt wird.

Bei flüssigem und trockenem Schlackeabzug kann den Gefahren begegnet werden z. B. durch:

Abdeckungen,
Vermeiden von Schlackenanbackungen durch entsprechende Feuerführung,
Einsatz von Rußbläsern,
Erhöhen des Wasserdurchflusses,
mechanische Dosierung des Schlackenabzuges.

Der Einsatz von mechanischen Stochereinrichtungen kann durch entsprechend angeordnete Sichtfenster oder Fernsehüberwachung sicher beobachtet werden.

DA zu § 38 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Absenken des Betriebsdruckes und des Feuerraumdruckes und gegebenenfalls durch Abstellen der Feuerung für feste Brennstoffe.

 


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