E. Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke
§ 39
Entladestellen
Die Versicherten dürfen nur von sicherem Stand aus Fahrzeuge entladen, Transport- und Zerkleinerungsanlagen ingangsetzen und Entladestellen beobachten. Sie müssen an den Entladestellen vorhandene Sicherungseinrichtungen gegen Abstürzen benutzen.




