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§ 4
Entleeren von Anlageteilen

(1) Anlageteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ohne Gefährdung für die Versicherten drucklos gemacht und entleert werden können.

(2) Der Entleerungsvorgang muß beobachtbar und der Entspannungszustand überprüfbar sein.

(3) Austretende Medien müssen ohne Gefährdung für die Versicherten abgeführt werden können. DA

DA zu § 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

die Anlageteile so konstruiert oder untereinander verbunden und so eingebaut sind, daß sie abschnittsweise ohne Gefährdung drucklos gemacht und entleert werden können;
die Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen an geeigneten Orten eingebaut und Ausströmleitungen vorhanden und so ausgeführt sind, daß die austretenden Medien zu keiner Gefährdung führen können.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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