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§ 40
Arbeiten im Bereich von Müllaufgabetrichtern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geeignete Stochervorrichtungen zur Beseitigung von Verstopfungen in Müllaufgabetrichtern bereitgehalten werden. Die Versicherten haben diese Stochervorrichtungen zu benutzen. DA

(2) Versicherte dürfen Stocherarbeiten von Hand in Müllaufgabetrichtern nur ausführen, wenn eine Gefährdung durch den Kranbetrieb ausgeschlossen ist. DA

DA zu § 40 Abs. 1:

Bei größeren Anlagen ist es zweckmäßig, Stochervorrichtungen bereitzuhalten, die vom Krangreifer aufgenommen werden können.

DA zu § 40 Abs. 2:

Ist bei Stocherarbeiten von Hand eine sichere Verständigung mit dem Kranführer nicht möglich, ist ein Freigabeverfahren erforderlich.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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