§ 43
Feuerungen
Der Unternehmer hat Arbeiten im Bereich von Austrageöffnungen schriftlich über Freigabeverfahren zu regeln. DA
DA zu § 43:
Im schriftlichen Freigabeverfahren sind z. B. festzulegen:
| – | Art der persönlichen Schutzausrüstungen, |
| – | Absenken des Betriebsdrucks auf ungefährliche Werte, |
| – | Feuerführung, |
| – | Beschickungsstop für den Feuerraum. |




