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F. Besondere Bestimmungen für Anlageteile, die während des Betriebes unter Druck stehen und heißes Medium, Säuren oder Laugen führen

§ 44
Sofortmaßnahmen beim Ausströmen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei unkontrolliertem Ausströmen von heißen, unter Druck stehenden Medien defekte Anlageteile — ausgenommen bei kleinen Undichtigkeiten, insbesondere an Dichtungsstellen — von der übrigen Anlage abgetrennt und drucklos gemacht werden. DA

DA zu § 44:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn alle Möglichkeiten zur Feststellung der Druckfreiheit der Anlage oder des Anlageteils ausgeschöpft und alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen ein Wiedereintreten des unter Druck stehenden heißen Mediums getroffen werden.

Drucklos bedeutet auch, daß kein statischer Druck ansteht.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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