G. Besondere Bestimmungen für Wasseraufbereitungsanlagen
§ 46
Anliefern und Umfüllen von gefährlichen Stoffen
(1) Beim Anliefern und vor dem Umfüllen von gefährlichen Stoffen muß der Inhalt der Behälter mindestens anhand der aufgebrachten Kennzeichnung oder beigefügter Mitteilungen festgestellt werden. DA
(2) Vor dem Umfüllen gefährlicher Stoffe muß der Gefahrbereich festgelegt und gegen unbefugtes Betreten gesichert werden. DA
(3) Vor dem Umfüllen gefährlicher Stoffe müssen eine Kontrolle der Abfülleitung vorgenommen und unter den Leitungsmündungen Tropfwannen aufgestellt werden. DA
(4) Die Versicherten müssen beim Abfüllen von gefährlichen Stoffen in Lagertanks, bei Instandhaltungsarbeiten und beim Reinigen von Behältern, Leitungen und ähnlichen Einrichtungen die dafür bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen. DA
DA zu § 46 Abs. 1:
Bei Anliefer- und Umfüllvorgängen mit Tankfahrzeugen ist diese Forderung z. B. erfüllt durch:
| – | Vergleich der Kenn-Nummer und Ladepapiere, |
| – | Kontrolle der Flüssigkeiten durch Schnelltest oder chemische Analyse. Indikatoren sind bei der Anlieferung von Salz- und Schwefelsäure nicht als ausreichende Kontrollmöglichkeit anzusehen. Zum Schnelltest zählen z. B. Ausspindeln und Geruchs- und Farbkontrolle. |
DA zu § 46 Abs. 2:
Die Größe des Gefahrbereiches am Abfüllplatz richtet sich nach der Art der Förderung (Saug- oder Druckpumpen).
DA zu § 46 Abs. 3:
Zur Kontrolle gehört z. B. auch das
| – | Belüften des Tankfahrzeuges, |
| – | sachgemäße Herstellen und Kontrollieren der Leitungsanschlüsse. Die Kontrolle der Verbindungsstellen erfolgt im Regelfall als Sichtkontrolle. |
DA zu § 46 Abs. 4:
Folgende persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet:
| – | Säureschutzkleidung aus Gewebe nach DIN 4846 Teil 1 |
| "Gewebe für Säureschutzkleidung; Unbeschichtete Gewebe", |
| – | Gummistiefel, |
| – | Kopf- und Gesichtsschutz, |
| – | Schutzhandschuhe. |
Die persönlichen Schutzausrüstungen sind auch beim Reinigen der Leitungen — z. B. mit Wasser oder Dampf — zu tragen, weil Entkristallisationen unter anderem bei 50%iger Natronlauge zu Gefährdungen führen können (50%ige Natronlauge kristallisiert bei +12 °C).




