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§ 48
Dosieranlagen

(1) Dosieranlagen für Hydrazin müssen so betrieben werden, daß Versicherte durch gesundheitsschädliche Dämpfe nicht gefährdet werden. DA

(2) Dosierungen mit ortsveränderlichen Dosieranlagen dürfen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person durchgeführt werden. DA

DA zu § 48 Abs. 1:

Hydrazin gehört zu den krebserzeugenden Stoffen nach der Gefahrstoffverordnung.

In die Betriebsanweisung für den Umgang mit Hydrazin sind auch Maßnahmen zur Beseitigung von verschüttetem Hydrazin aufzunehmen (siehe auch § 20 ). Diese Betriebsanweisung ist den Beschäftigten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle auszuhängen.

Siehe auch:

"Grundsätze für die Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin" (BGG 907, bisherige ZH 1/109),
BG-Information "Hydrazin" (BGI 567, bisherige ZH 1/127),
Merkblatt "Hydrazin 15" des TÜV Bayern e.V..

DA zu § 48 Abs. 2:

Sonderdosierungen erfolgen z. B. mit fahrbaren Dosieranlagen.

Bei der Durchführung von Sonderdosierungen ist insbesondere folgendes zu beachten:

Schlauch- oder Rohrverbindungen auf einwandfreie Dichtflächen und festen Sitz überprüfen.
Ventil an der Einspeisestelle vorsichtig öffnen, um einen schonenden Druckausgleich herzustellen.
Ventil an der Einspeisestelle nach Beendigung des Dosiervorganges schließen.
Dosierleitung über Bypass zum Dosierbehälter hin entlasten.
Dosierleitung ohne Gefährdung des Bedienenden oder anderer Beschäftigten entleeren.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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