

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 51
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für in Betrieb befindliche Anlagen und Anlageteile
und solche, die bis zum 1. April 1991 in Betrieb genommen werden,
gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
nicht:
(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Anlagen
und Anlageteile entsprechend den in Absatz 1 genannten Bestimmungen
geändert werden, soweit
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1. | sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
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2. | nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für
Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.
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