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VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 51
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für in Betrieb befindliche Anlagen und Anlageteile und solche, die bis zum 1. April 1991 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:

§ 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Halbsatz,
§ 9 Abs. 3 und 4,
§ 11,
§ 12 Abs. 1 Satz 1,
§ 12 Abs. 7,
§ 14 Abs. 1 und 2,
§ 17 Abs. 1,
§ 19 Abs. 1 und 3.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Anlagen und Anlageteile entsprechend den in Absatz 1 genannten Bestimmungen geändert werden, soweit

1.sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
oder
2.nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

 


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