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§ 6
Waggon-Entladeanlagen

(1) Der Gefahrbereich von Entladeanlagen muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

(2) In Entladeanlagen müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sein. DA

DA zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Hemmschuhe bereitgehalten werden,
die Lokomotive mit den Waggons gekuppelt ist,
in Waggon-Kippanlagen die Kippbewegung außerhalb des Gefahrbereichs ausgelöst werden kann.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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