§ 6
Waggon-Entladeanlagen
(1) Der Gefahrbereich von Entladeanlagen muß festgelegt und gekennzeichnet sein.
(2) In Entladeanlagen müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sein. DA
DA zu § 6 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
| – | Hemmschuhe bereitgehalten werden, |
| – | die Lokomotive mit den Waggons gekuppelt ist, |
| – | in Waggon-Kippanlagen die Kippbewegung außerhalb des Gefahrbereichs ausgelöst werden kann. |




