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C. Besondere Bestimmungen für Entaschungsanlagen und Entschlacker

§ 9
Entaschungsanlagen und Entschlacker

(1) Entaschungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß eine Gefährdung der Versicherten vermieden wird.

(2) Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen dennoch Gefahren durch den Austritt heißer Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser auch bei Normalbetrieb bestehen, müssen gekennzeichnet sein.

(3) Naßentschlacker müssen so beschaffen sein, daß Versicherte durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden können.

(4) Entschlacker müssen verfahrbar oder der Trichter der Brennkammer muß mit einer Absperreinrichtung ausgerüstet sein. DA

DA zu § 9:

Eine Gefährdung der Versicherten ist im Regelfall durch konstruktive Maßnahmen zu vermeiden. Hierzu zählen z. B.:

Schwallwasserschutz, genügender Abstand zwischen Wasseroberkante und Schlacketrichter,
mechanische Stochereinrichtungen,
Dosier- oder Verteilereinrichtungen (Schneckenförderer),
Nachbrenn- oder Austrageroste,
Zwischentisch,
Kapselung.

Eine Kennzeichnung bestimmter Bereiche von Entaschungsanlagen kann dann erforderlich werden, wenn den Gefahren bei flüssigem und trockenem Ascheabzug z. B. auch bei der Verwendung wechselnder Brennstoffe durch den Einsatz erprobter technischer Vorkehrungen nicht begegnet werden kann.

 


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