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§ 16
Befördern von Flüssiggasanlagen

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Befördern von Flüssiggasanlagen nur solche Transporteinrichtungen verwendet werden, die einen sicheren Transport gewährleisten. DA

(2) Flüssiggasanlagen müssen bei der Beförderung so gesichert werden, daß sie nicht umkippen oder sonst ihre Lage verändern können. DA

(3) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen müssen vorhandene Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Beim Befördern von Flüssiggasanlagen auf kurzen innerbetrieblichen Wegen genügt das Schließen der Absperreinrichtungen der Verbrauchseinrichtungen. DA

(4) Flüssiggasanlagen dürfen nicht mit Ladegütern zusammen befördert werden, die die Sicherheit der Anlagen gefährden. DA

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 16 Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:

(2) der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen bei der Beförderung so gesichert werden, daß sie nicht umkippen oder sonst ihre Lage verändern können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen vorhandene Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Beim Befördern von Flüssiggasanlagen auf kurzen innerbetrieblichen Wegen genügt das Schließen der Absperreinrichtungen der Verbrauchseinrichtungen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen nicht mit Ladegütern zusammen befördert werden, die die Sicherheit der Anlagen gefährden.

DA zu § 16:

Unter Befördern wird die Umsetzung von Flüssiggasanlagen zum Einsatz an weiter entfernten Orten verstanden.

DA zu § 16 Abs. 1 und 2:

Transporteinrichtungen gewährleisten nur dann einen sicheren Transport, wenn die Druckgasbehälter mit geeigneten Einrichtungen gegen Umfallen gesichert werden können und Gas sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.

Befördern von Druckgasbehältern siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

DA zu § 16 Abs. 1 und 2:

Transporteinrichtungen gewährleisten nur dann einen sicheren Transport, wenn die Druckgasbehälter mit geeigneten Einrichtungen gegen Umfallen gesichert werden können und Gas sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.

Befördern von Druckgasbehältern siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

DA zu § 16 Abs. 3:

Bei der Beförderung von Flüssiggasanlagen auf öffentlichen Straßen siehe auch Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE).

DA zu § 16 Abs. 4:

Bei der Beförderung von Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern und Vorratsbehältern auf öffentlichen Straßen ist auch das "Zusammenladeverbot" mit leicht entzündlichen Materialien nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)" sowie die Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) zu beachten.

 


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