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§ 17
Brandschutz bei Verbrauchsanlagen

(1) Verbrauchseinrichtungen müssen so betrieben werden, daß eine Brandgefahr verhindert ist und Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden. DA DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen in Räumen und Bereichen, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muß, nur unter Beachtung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen betrieben werden. DA

(3) Läßt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Absatz 2 aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer Betriebsanweisung festzulegen. DA

(4) Die abgasführenden Teile von Verbrauchseinrichtungen müssen freigehalten werden von Gegenständen und Stoffen, die sich an den Wandungen der Abgasrohre, Leitungen und Kamine entzünden können.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 17 Absätze 1 und 4 folgende Fassung:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen so betrieben werden, daß eine Brandgefahr verhindert ist und Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die abgasführenden Teile der Verbrauchseinrichtungen von Gegenständen und Stoffen, die sich an den Wendungen der Abgasrohre, Leitungen und Kamine entzünden können, freigehalten werden.

DA zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß Güter mit explosions- oder brandgefährlichem sowie sehr giftigem Inhalt oder Güter, die beim Erhitzen hochgiftige Zersetzungsprodukte abgeben, nicht unter Verwendung von Handschrumpfgeräten verpackt werden können.

DA zu § 17 Abs. 1 und 2:

Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen brennbare Stoffe, z. B.

Isolierstoffe,
Dachpappe,
Bitumen,
Fette,
Öle,
Textilien,
Packmaterial (z. B. Pappe, Papier, Kunststoffe),
Staubablagerungen

vorhanden sind.

Stoffe, die sich besonders leicht entzünden lassen, sind z. B. feste Stoffe, die der Flamme eines Zündholzes 10 Sekunden ausgesetzt sind und nach der Entfernung des Zündholzes von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter fallen

lose Holzwolle,
loses Papier,
Staub,
Holzspäne,
Magnesiumpulver,
Heu,
Stroh,
Baum- und Zellwollfasern.

Hinsichtlich der Stoffe, die als leichtentzündlich einzustufen sind, siehe Gefahrstoffverordnung und Chemikaliengesetz.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Explosionsgefährdete Bereiche siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

DA zu § 17 Abs. 1 und 2:

Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen brennbare Stoffe, z. B.

Isolierstoffe,
Dachpappe,
Bitumen,
Fette,
Öle,
Textilien,
Packmaterial (z. B. Pappe, Papier, Kunststoffe),
Staubablagerungen

vorhanden sind.

Stoffe, die sich besonders leicht entzünden lassen, sind z. B. feste Stoffe, die der Flamme eines Zündholzes 10 Sekunden ausgesetzt sind und nach der Entfernung des Zündholzes von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter fallen

lose Holzwolle,
loses Papier,
Staub,
Holzspäne,
Magnesiumpulver,
Heu,
Stroh,
Baum- und Zellwollfasern.

Hinsichtlich der Stoffe, die als leichtentzündlich einzustufen sind, siehe Gefahrstoffverordnung und Chemikaliengesetz.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Explosionsgefährdete Bereiche siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

DA zu § 17 Abs. 3:

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört z. B.

Fernhalten brennbarer Stoffe und Gegenstände von den Verbrauchseinrichtungen,
das Abschirmen oder Abdecken verbleibender Gegenstände oder Stoffe vor Beginn der Arbeiten mit Handbrennern (z. B. zum Schrumpfen),
Aufstellung von Verbrauchseinrichtungen auf nicht brennbaren Unterlagen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 12,
Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen; siehe auch "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201),
Kontrolle der brandgefährdeten Bereiche und ihrer Umgebung nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten,
Festlegung der Flucht- und Rettungswege,
Abdichten von Öffnungen im gefährdeten Bereich.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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