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§ 19
Verhalten bei Störungen

(1) Bei Störungen an Verbrauchseinrichtungen muß die zugehörige Absperreinrichtung unverzüglich geschlossen werden, wenn dieses ohne Gefahr möglich ist. Anderenfalls ist die Hauptabsperreinrichtung zu schließen. Soweit dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist, ist entsprechend der Betriebsanweisung zu verfahren. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst erfolgen, nachdem die Störungsursache beseitigt wurde.

(2) Im Brandfall müssen Vorratsbehälter, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, an einen sicheren Ort gebracht und gegebenenfalls gekühlt werden. Kühlmaßnahmen sind auch beim Brand im Bereich von ortsfesten Behältern im Freien erforderlich. DA

(3) Besteht die Gefahr,

daß ausströmendes Gas nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann
oder
eines Brandes im Bereich von Verbrauchs- und Versorgungsanlagen,

sind

die Feuerwehr unverzüglich zu alarmieren,
soweit gefahrlos durchführbar, Zündquellen zu beseitigen und die gesamte elektrische Anlage von sicherer Stelle aus spannungsfrei zu schalten,
der Gefahrbereich von Menschen zu räumen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 19 folgende Fassung:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Störungen an Verbrauchseinrichtungen die zugehörige Absperreinrichtung unverzüglich geschlossen wird, wenn dieses ohne Gefahr möglich ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Brandfall Vorratsbehälter, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, an einen sicheren Ort gebracht und gegebenenfalls gekühlt werden. Kühlmaßnahmen sind auch beim Brand im Bereich von ortsfesten Behältern im Freien erforderlich.

(3) Besteht die Gefahr,

daß ausströmendes Gas nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann
oder
eines Brandes im Bereich von Verbrauchs- und Versorgungsanlagen hat der Unternehmer sicherzustellen,

daß

die Feuerwehr unverzüglich alarmiert,
soweit gefahrlos durchführbar, Zündquellen beseitigt und die gesamte elektrische Anlage von sicherer Stelle aus spannungsfrei geschaltet,
der Gefahrbereich von Menschen geräumt

wird.

DA zu § 19 Abs. 2:

Kühlmaßnahmen sind erforderlich, weil überhitzte Behälter aufgrund steigenden Innendruckes und verminderter Materialfestigkeit bersten können.

Auch der kontrollierte Abbrand von austretendem Flüssiggas, das nicht abgestellt werden kann, erfordert eine schnelle und ausreichende Kühlung, z. B. von Behälterwandungen, Rohrleitungen, die im Einflußbereich des Feuers sind.

 


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