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§ 26
Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Betrieb von Handschrumpfgeräten keine Schläuche verwendet werden, die länger als 8 m sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Störungen im Bewegungsablauf zwischen Brenner und Packgut die Gaszufuhr abgesperrt wird. DA

(3) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß Versicherte bei Schrumpfsäulen und -rahmen nicht in den Einwirkbereich der Flammen geraten können. DA

DA zu § 26:

Handschrumpfgeräte dienen zum Erwärmen von Schrumpffolien, die sich dabei eng um das Packgut legen.

Schrumpfrahmen siehe DIN 8740-8 "Begriffe für Verpackungsmaschinen; Maschinen zum Herstellen und Auflösen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten".

Schrumpfsäulen haben senkrecht angeordnete ruhende oder bewegte Brennerleisten.

DA zu § 26 Abs. 2:

Diese Forderung kann mit Einrichtungen erfüllt werden, die die Gaszufuhr zwangläufig absperrt.

Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 "Betriebsanweisungen".

DA zu § 26 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

an Schrumpfsäulen und -rahmen Umwehrungen angebracht sind, die den Zutritt erschweren,
oder
die Regelung der Gaszuführung für die Brenner so eingerichtet ist, daß nur das Einfahren von zu schrumpfenden Materialien die Brenner in Funktion bringt.

 


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