III. Aufstellung und Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 3 folgende Fassung:
Gegenstandslos




