pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 35
Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 1 die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehenden Anlageteile der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

vor der ersten Inbetriebnahme
und
nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

durch Sachverständige auf

Eignung
und
richtige Anordnung

sowie die Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen durch Sachkundige auf

Dichtheit
und
Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden. DA DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 3 die Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge entsprechend den

Einsatzbedingungen
und
betrieblichen Verhältnissen

wiederkehrend

nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich,

durch Sachkundige auf ihren betriebstechnischen Zustand geprüft werden. DA

(3) Die Prüfergebnisse des Sachkundigen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge vorhandene Feuerlöscher jährlich auf ihre Einsatzbereitschaft geprüft werden. DA

(5) Zusätzlich zu § 33 Abs. 5 sind Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfungen schriftlich festzuhalten.

DA zu § 35 Abs. 1:

Zu den Anlagenteilen, die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehen, gehören auch die Druckbehälter (Tanks) und Druckgasbehälter selbst. Hinsichtlich der Prüfpflicht dieser Druckbehälter (Tanks) und Druckgasbehälter siehe Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE).

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge prüfen und gutachtlich beurteilen können.

DA zu § 35 Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge beurteilen kann.

DA zu § 35 Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge beurteilen kann.

DA zu § 35 Abs. 4:

Hinweise zur Überprüfung von Feuerlöschern siehe DIN 14 406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag