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§ 4
Anforderungen an Personen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in der Wartung dieser Anlagen unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. DA

DA zu § 4:

Unterweisung über Gefahren und ihre Abwendung bei diesen Arbeiten siehe

§ 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
§ 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung,
Nummer 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Da der Unternehmer Normadressat dieser Bestimmung ist, ist ihm die Berechtigung eingeräumt, die Arbeiten auch selbst durchzuführen, wenn er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Personen, die als Beschäftigte anderer Unternehmen Arbeiten durchführen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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