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§ 10
Pfannengehänge

(1) Mit der Pfanne fest verbundene Pfannengehänge müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Umschlagen ausgerüstet sein. DA

(2) Pfannengehänge müssen gegen Hitzestrahlung geschützt sein, wenn durch die Erwärmung die Tragfähigkeit des Gehänges herabgesetzt werden kann. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Umschlagen sind z. B.

selbsttätig einfallende Haken,
einlegbare Haken,
selbsthemmende Getriebe der Kippvorrichtung.

DA zu § 10 Abs. 2:

Hinsichtlich der technischen Lieferbedingungen und Überwachung im Gebrauch von Pfannengehängen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 666 151 "Fördertechnik; Traversen für Hüttenwerkskrane zum Befördern feuerflüssiger Massen; Technische Lieferbedingungen; Überwachung im Gebrauch".

 


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