§ 11
Pfannen für den Transport flüssiger Massen
(1) Gieß- und Schlackenpfannen müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein. DA
(2) Pfannenmäntel müssen so gestaltet sein, daß Ansetzmöglichkeiten weitgehend vermieden sind.
(3) Gieß- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen so gestaltet oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, daß ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.
(4) Gieß- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, mit einem Fassungsvermögen bis 500 kg Inhalt müssen mit Sperrvorrichtungen und solche mit mehr als 500 kg Inhalt müssen mit in beiden Richtungen selbsthemmenden Kippantrieben ausgerüstet sein.
DA zu § 11 Abs. 1:
Hinsichtlich der Gestaltung von und technische Anforderungen an Gießpfannen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 330 010 "Fördertechnik; Stahlgießpfannen".
Hinsichtlich des Transportes mit Gabelstaplern siehe BG-Information "Gabelstaplerfahrer" (BGI 545, bisherige ZH 1/92).




